Die katholische Kirchenach der letzten Synodalversammlung

Dem „Synodalen Ausschuss“, der den Synodalen Rat vorbereiten soll, gehören die 27 Diözesanbischöfe, 27 Vertreter des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) sowie 20 weitere Personen an, die am zweiten Tag des Synodalen Treffens (9.-11.3.2023) gewählt worden sind. Insgesamt hat dieser „Synodale Ausschuss“ 74 Personen. Diese treffen die Entscheidungen, welche die 209 Synodalen auf der o.a. Synodalversammlung nicht getroffen haben. Diese Regelung wurde aufgrund des Antrags „Vertagung der Abstimmung“ in den „Synodalen Ausschuss“ gefasst. Dem Vertagungsantrag stimmten 136 (70,83%) zu, 56 (29,37%) stimmten dagegen, 12 enthielten sich der Stimme.

Der Synodale Rat ist nicht nur ein Beratungs- und Beschlussorgan für Finanz- und Haushaltsangelegenheiten, sondern er soll „Grundsatzentscheidungen zu pastoralen Planungen und Zukunftsfragen der Kirche“ treffen.

Der Synodale Rat wurde durch die römische Note vom 21. Juli 2022, sowie durch das römische Schreiben vom 16. Januar 2023 verboten. Der Synodale Weg sei nicht befugt „die Bischöfe und die Gläubigen zur Annahme neuer Formen der Leitung und neuer Ausrichtung der Lehre und Moral zu verpflichten“.

Die Mehrheit der Vollversammlung des Synodalen Weges versteht sich als eine Art legislatives Kirchenparlament mit höchster nationalkirchlicher Entscheidungsbefugnis. Die Beschlüsse dieses Organs sollen gesetzgeberischen Charakter haben. Die Beschlüsse des Synodalen Rates sollen nach dieser Meinung Aufträge an die deutsche Bischofskonferenz (DBK) sein. Die DBK ist nach den Synodalvorstellungen der Mehrheit nicht mehr ein autonomes Entscheidungsgremium im Rahmen der weltkirchlichen Ordnung, sondern exekutives Vollzugsorgan der deutsch-nationalen Synodalversammlung.

Zur Kontrolle der Beschlussdurchführung beauftragt die Synodalversammlung die DBK, ein unabhängiges Fachgremium einzurichten. Dieses Gremium soll Vorschläge und Richtlinien zur Ausgestaltung der Aufträge vorlegen. Es sei als „dauerhaftes Instrument“ mit regelmäßigen Berichten einzurichten, ob und inwieweit die DBK die Aufträge der Synodalversammlung durchgeführt hat. Das Fachgremium ist ein Kontrollorgan des synodalen Kirchenparlaments.

Das Synodale Plenum hat aber ein Legitimationsproblem. Als nicht gewählte Versammlung hat sie nämlich keine Berechtigung, Gesetze oder Grundsatzbeschlüsse zu fassen. Der Text sieht eine völlig neue Leitungsstruktur der katholischen Kirche in Deutschland vor.

Klare bischöfliche Mehrheit für die Laienpredigt

In zweiter Lesung wurde ein Beschlusstext mit klarer bischöflicher Mehrheit für die Laienpredigt angenommen. „Was bereits Praxis in deutschen Ländern ist, sollte ein positives Votum des Synodalen Weges erhalten.“

Um diesem Text die Zweidrittel-Mehrheit zu sichern, brachte der Rottenburger Weihbischof Matthäus Karrer einen Änderungsantrag ein, der die Laienbeichte aus dem Text eliminiert. Bischof Helmut Dieser (Aachen) ermutigte die Synodalen, diesem Änderungsantrag zuzustimmen, da viele der Bischöfe dem Text „nur aufgrund des Änderungsantrages zustimmen“ würden. Der Augsburger Diözesanbischof Bertram Meier erklärte in seiner Wortmeldung, sich „eine bessere Unterscheidung zwischen Wort und Sakrament“ und eine getrennte Abstimmung von beidem gewünscht zu haben. Er glaube, eine Tendenz feststellen zu können, in der immer mehr Frauen und Männer den Dienst an den Sakramenten wahrnehmen könnten. Er stelle sich dann irgendwann die Frage: „Wozu braucht es noch die geweihten Menschen?“

Papst Johannes Paul II. hat am 15. August 1997 eine „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“ herausgegeben. Dort heißt es (Artikel 3, die Homilie § 1). „Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt Teil der Liturgie selbst. Daher muss die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als »Pastoralassistenten« oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine evtl. bessere Gabe der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt von der Norm des Kanons zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloß disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind …“

 

Segnungsfeiern für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland

Mit dem Handlungstext „Segensfeiern für Paare, die sich lieben“ hat die Synodalversammlung die Bischöfe aufgefordert, Segensfeiern für Paare, denen die sakramentale Ehe nicht zugängig ist, oder die nicht kirchlich heiraten wollen, offiziell zu ermöglichen und entsprechende liturgische Formulare hierzu zu entwickeln. Das schließt auch zivil Wiederverheiratete wie gleichgeschlechtliche Paare ein. Der Antrag wurde mit 170 Ja zu 14 Neinstimmen bei 12 Enthaltungen angenommen. 38 Bischöfe stimmten für den Text, 9 Bischöfe stimmten dagegen, 11 enthielten sich. Da Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gezählt werden, hatten die zustimmenden Bischöfe eine Zweidrittel-Mehrheit.

Während der Aussprache sagte Stefan Oster „der Mensch sei in der Kirche berufen, selber Sakrament zu sein und immer mehr zu werden, insbesondere im Leben seiner Beziehungen, die auch die sexuelle Gemeinschaft einschließen“. Dazu gehöre auch das ineinander von Wahrheit und Liebe. Daher glaube die Kirche, dass es beim Segen von Paarbeziehungen „um die Hinordnung auf das Ganze, Leib-Seelische-Gemeinsamkeit, Partnerschaft und Fruchtbarkeit“ gehe. „Da wir keinen zugehörigen anthropologisch-theologischen Grundtext haben und auch die nötigen Differenzierungen fehlen, öffnet der Text die Tür zur Beliebigkeit und ist deswegen nicht zustimmungsfähig“, …

Da die Diözesanbischöfe rechtlich nicht an die Beschlüsse der Synodalversammlung gebunden sind, steht zu erwarten, dass Segnungen homosexueller Paare zukünftig abhängig vom jeweiligen Bistum möglich sein werden.

In jedem Fall sind Segnungen homosexueller Paare nach dem Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre „Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen“ vom 3. Juli 2003 in der katholischen Kirche nicht möglich. In diesem Schreiben heißt es abschließend (Nr. 11): „Nach der Lehre der Kirche kann die Achtung gegenüber homosexuellen Personen in keiner Weise zur Billigung des homosexuellen Verhaltens oder zur rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften führen. Das Gemeinwohl verlangt, dass die Gesetze die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie, der Grundzelle der Gesellschaft, anerkennen, fördern und schützen. Die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung mit der Ehe würde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu billigen und zu einem Modell in der gegenwärtigen Gesellschaft zu machen, sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann nichts anderes als diese Werte zu verteidigen, für das Wohl der Menschen und der ganzen Gesellschaft“.

Papst Johannes Paul II. hat diesen Text am 28. März 2003 approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.

Sowohl im Falle des Synodalen Rates, der Laienpredigt und der Segnung homosexueller Partnerschaften hat Rom klar gesprochen.

Über dem Gastbeitrag von Gabriele Freudenberger in kath.net steht die Überschrift: „Alles Notwendige zu dem Synodalen Irrweg in Deutschland mit seinen Positionspapieren ist gesagt“. Nun geht es darum, wie der „Glaube der einfachen Leute“ (Benedikt XVI.), die römisch-katholisch bleiben wollen, geschützt werden kann. Alles Übrige ist zweitrangig.